Aufgaben der Züchterversammlung

  • Liebe Leser von Irish-Online,


    gerne komme ich der Bitte nach und veröffentliche hier an dieser Stelle den Auszug des § 15 aus der Satzung des Klub für Terrier e. V. Er enthält die Regelungen der Züchterversammlung. Es ergab sich wohl mehrheitlich die Frage über was dort dieses Jahr abgestimmt werden kann oder ob überhaupt abgestimmt werden kann. Ebenso welche Wirkung dieses Abstimmungsergebnis haben könnte.


    Grundsätzlich kann nach den Regelungen des Vereinsrechts nur über das abgestimmt werden, was in der Tagesordnung steht. Ebenso muss die Tagesordnung vorher innerhalb einer klar definierten Frist (1 Monat vorher) im Terrier veröffentlicht werden.
    Das Ergebnis dieser Abstimmung wird dann von der Rassebeauftragten an den Vorstand des Klub für Terriers weitergeleitet, der dann über diese zuchtspezifische Anregung berät und auch entscheiden kann.


    Somit ist die Aufgabe der Rassebeauftragten im Vorfeld in DerTerrier um die Zusendung von Anträgen zu bitten, diese zu sammeln und fristgerecht in "Der Terrier" zu veröffentlichen, damit dann in der Versammlung darüber beraten und von den stimmberechtigten Züchtern darüber abgestimmt werden kann. Ist das nicht erfolgt entfällt diese Möglichkeit und kann auch nicht durch einen Dringlichkeitsantrag ersetzt werden. Hier müsste ein plausibler Grund für die Dringlichkeit geliefert werden was hier wohl entfällt, denn Zeit genug war ja sicherlich.


    Die gleiche Verfahrensweise im Hinblick auf rechtskräftige Abstimmungen gilt im Übrigen natürlich auch für den Förderverein.


    Karina Grüttner
    Redaktion





    Als Ergänzung den genauen Wortlaut aus der Satzung des Klub für Terrier e. V.:


    § 15 Züchterversammlung


    1. Für jede Rasse ist eine eigene Züchterversammlung abzuhalten.


    2. Die Züchterversammlung hat mindestens einmal in zwei Jahren stattzufinden.
    Eine jährliche Züchterversammlung ist empfehlenswert.


    3. Die Einberufung der Züchterversammlung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes,
    der Zeit und der Tagesordnung. Sie ist mindestens einen Monat vorher
    durch Veröffentlichung im Vereinsfachblatt bekannt zu geben.


    4. Die Züchterversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Züchter
    in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
    gefasst. Es ist über jede Versammlung ein Ergebnis-Protokoll anzufertigen, welches
    bei der Geschäftsstelle aufbewahrt und zeitnah in DER TERRIER veröffentlicht
    wird.


    5. Aufgabe der Züchterversammlung ist:
    a) Wahl bzw. Abwahl des Rassebeauftragten und seines Stellvertreters,
    b) Information der Züchter über aktuelle Probleme, Fort- und Weiterbildung der
    Züchter über die Zucht und Standard, Beratung in allen kynologischen Belangen
    etc.,
    c) Zuchtspezifische Anregungen über den Rassebeauftragten an den Vorstand
    weiterzuleiten.


    6. Wahlberechtigt ist jeder Züchter der jeweiligen Rasse, der am Tage der Züchterversammlung
    einen im KfT eingetragenen Zwingernamen, seinen Wohnsitz in
    der Bundesrepublik Deutschland und seither einen Wurf gezüchtet hat. Wahlberechtigt
    ist ferner der Eigentümer von Deckrüden der jeweiligen Rasse, der Mitglied
    im KfT ist, seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
    hat, dessen Deckrüden drei Mal im KfT gedeckt haben und deren Nachzucht im
    Zuchtbuch des KfT eingetragen wurde. Der Nachweis muss durch die Deckrüdenbesitzer
    und Züchter am Tag der Züchterversammlung erbracht werden.


    7. Zum Rassebeauftragten und seines Stellvertreters kann gewählt werden:
    a) wer mindestens drei Jahre Mitglied im Klub für Terrier e.V. ist,
    b) den ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,
    c) das aktive Wahlrecht besitzt,
    d) in den letzten zwei Jahren keine Vereinsstrafe erhalten hat.




    § 6 Mitgliederversammlung des Fördervereins


    Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre und zwar innerhalb von sechs Monaten
    nach der ordentlichen Mitgliederversammlung des Klub für Terrier e.V.
    einberufen.
    Termin, Ort und Tagesordnung sind spätestens einen Monat vor Durchführung im Vereinsfachblatt
    „Der Terrier“ zu veröffentlichen.
    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig
    von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
    Mehrheit gefasst.
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


    a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes sowie der Berichte der
    Kassenprüfer,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) ist für mehreren Rassen ein gemeinsamer Förderverein gegründet worden: Wahl des
    ersten Vorsitzenden aus der Gruppe der Rassebeauftragten,
    d) Wahl des zweiten Vorsitzenden und des Kassenführers,
    e) Wahl der Kassenprüfer,
    f) Entscheidung über die Erhebung und Höhe eines Mitgliedsbeitrages und/oder zweckgebundene
    Umlage,
    g) Verwendung der Mittel,
    h) Festlegung von Veranstaltungen.


    Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Mitgliederversammlung sind die Versammlungsunterlagen
    (Anwesenheitsliste, Protokoll, Nachweis der Stimmberechtigung und
    Wahlunterlagen) an die Geschäftsstelle des Klub für Terrier e.V. zu übergeben.
    Dem Vorstand des Hauptvereins gegenüber ist der Förderverein auskunftspflichtig. Bei
    berechtigtem Interesse hat der Vorstand des Hauptvereins das Recht, Einsicht in die Unterlagen
    des Fördervereins zu verlangen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand
    des Fördervereins mit einer 2/3 Mehrheit oder mindestens 1/4 der stimmberechtigten
    Mitglieder dies verlangen.




    Dringlichkeitsanträge


    In einem Verein können Mitglieder mit dem Dringlichkeitsantrag auf aktuelle Geschehnisse
    der Tagesordnung reagieren. Er ermöglicht es ihnen, auch nach Einladung mit Zusendung
    der Tagesordnung einen Antrag einzureichen, mit dem Vermerk, er sei "dringend" und
    "bedürfe besonderer Eile", weshalb man auch nicht bis zur nächsten regulären
    Mitgliederversammlung warten könne. Über eingegangene Dringlichkeitsanträge muss
    die Versammlung zu Beginn der Versammlung entscheiden. Stimmt eine
    entsprechende Mehrheit der Dringlichkeit zu, so ist die Versammlung verpflichtet, den
    Antrag sofort zu behandeln. Kommt die Mehrheit nicht zustande, so wird der Antrag zur
    Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt.